Informationen zum Thema Schwangerschaft – Mutterschutz – Elternzeit
Weil diese Fragen immer wieder auftauchen hier mal unser Informationsblatt dass uns Schwangeren von unserer Firma zur Verfügung gestellt wird:
Wann muss ich den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, soll sie – im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der des Kindes – ihren Arbeitgeber unverzüglich unterrichten, denn nur so kann dieser den erforderlichen Schutz der werdenden Mutter gewähren.
Bitte legen Sie daher möglichst schnell Ihrer Personalabteilung ein Attest Ihres Arztes über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung vor. Die eventuell anfallenden Kosten für diese Bescheinigung werden von der Firma erstattet.
Wann kann ich meine Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen?
Sofern die während der Schwangerschaft vorgesehenen bzw. erforderlichen ärztlichen Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind, können diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Bitte lassen Sie sich dann diese Ausnahmen bestätigen und reichen die Bescheinigungen an Ihre Personalabteilung weiter.
Welche Arbeitszeiten gelten während der Schwangerschaft?
Während der Schwangerschaft darf keine Mehrarbeit (d.h. mehr als 8,5 Stunden täglich) und keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen geleistet werden. Ferner ist eine Beschäftigung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr verboten. Bei Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren gilt eine tägliche Arbeitszeit von max. 8 Stunden.
Was beinhaltet der besondere Kündigungsschutz?
Sofern keine Elternzeit (siehe hierzu auch § 15 BEEG) beantragt wurde, gilt der besondere Kündigungsschutz für die Dauer der Schwangerschaft sowie innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung. Sofern Elternzeit in Anspruch genommen wird, gilt der besondere Kündigungsschutz auch während dieser Zeit.
Welche Fristen gelten bei Kündigung seitens der Arbeitnehmerin?
Während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung, kann das Arbeitsverhältnis mit der im Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist beendet werden. Nicht tarifgebundene Mitarbeiter können mit der im Arbeitsvertrag vereinbarter Kündigungsfrist kündigen. Sofern Elternzeit beantragt wurde, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit.
Verlängert sich durch die Schwangerschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis?
Ein befristeter Arbeitsvertrag wird durch die Schwangerschaft nicht verlängert, d. h. er endet zum vorher festgesetzten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Wie errechnen sich die Mutterschutzfristen?
Der Gesetzgeber sieht folgende Schutzfristen vor, in denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden sollen bzw. beschäftigt werden dürfen:
- Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung.
- Sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Diese Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden.
- Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Sofern Sie keinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit stellen, nehmen Sie Ihre Arbeit nach Ende der Schutzfrist wieder auf.
Ihr Arzt erstellt sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ein Attest für die Krankenkasse, aus dem der genaue Termin der Entbindung hervorgeht.
Dieses Datum gilt als Berechnungsgrundlage für die Schutzfristen. Bitte geben Sie eine Kopie dieses Attests unverzüglich an Ihre Personalabteilung weiter.
Wieviel Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt ?
Nach § 14 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, für die Zeit der Mutterschutzfrist sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages von 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Mutterschutzfrist wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Sollten Sie privat versichert sein, entfällt der Zuschuss von 13 € kalendertäglich. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von jedoch insgesamt 210 € (§13 Abs.2 MuSchG). Bitte wenden Sie sich an Ihre private Krankenversicherung bzgl. des Krankenkassenzuschusses.
Wann und wie lange besteht Anspruch auf Elternzeit?ÂÂÂ
Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, soweit das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist fortbesteht.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
In diesem Zusammenhang eine Bitte:
Eine möglichst frühzeitige, ggf. unverbindliche Information, ob und wie lange grundsätzlich Elternzeit genommen werden möchte, erleichtert dem Unternehmen im Interesse der Kollegen und Kolleginnen eine in diesem Fall erforderliche Vertretungsregelung.
Bitte denken Sie auch daran, die Aufteilung der Elternzeit anzugeben, sofern Sie im Wechsel mit Ihrem Partner diese aufteilen möchte. Die Elternzeit kann grundsätzlich von jedem Elternteil allein oder von beiden Eltern gemeinsam genommen werden.
Die Dauer der Elternzeit ist für jedes Kind auf insgesamt drei Jahre begrenzt. Die Elternzeit kann somit maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Das dritte Lebensjahr des Kindes endet einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes.
Die Elternzeit kann auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
Hierbei kann mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Anteil von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Der Arbeitgeber hat Ihnen die Elternzeit zu bescheinigen.
Soll zum Ende der Elternzeit seitens des/r Mitarbeiters/in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit.
Nehmen Sie nach Beendigung der Elternzeit Ihre Tätigkeit bei der Firma wieder auf, so gelten für beide Seiten wieder die tariflichen bzw. vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Wird der eigene Arbeitsplatz während der Elternzeit freigehalten?
Es muss grundsätzlich nicht der eigene Arbeitsplatz freigehalten werden, sondern ein gleichwertiger Arbeitsplatz, denn je länger die Elternzeit dauert, desto schwieriger ist es, eine Rückkehr auf den konkreten früheren Arbeitsplatz zu organisieren.
Eine möglichst frühzeitige Information, ob und wie lange Elternzeit in Anspruch genommen wird, erleichtert dem Unternehmen natürlich eine Vertretungsregelung zu schaffen, die dann mit größerer Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz ermöglicht.
Entstehen oder verfallen Urlaubsansprüche mit der Elternzeit ?
Während der Elternzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis, d.h. es entsteht in dieser Zeit kein zusätzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub.
In dem Jahr, in dem die Elternzeit beginnt oder endet, entsteht anteiliger Urlaubsanspruch für die Zeit der Tätigkeit einschließlich der gesetzlichen Mutterschutzfrist bzw. für die Zeit der Tätigkeit nach der Elternzeit.
Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt als z.B. durch später beantragte Elternzeit Anspruch bestand, wird der Urlaubsanspruch in der Zeit nach der Elternzeit entsprechend gekürzt.
Wie steht es mit dem Anspruch auf Elterngeld ?
Elterngeld kann nach Maßgabe des § 4 BEEG vom Tag der Geburt bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil kann grundsätzlich für höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 BEEG anzurechnende Leistungen zusehen (z.B. Mutterschaftsgeld) gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
Hinzu kommen zwei “Partnermonate”, wenn ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbricht (oder auf höchstens 30 h einschränkt). Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich jedoch die Zahl der Monate entsprechend, d.h. wenn z.B. beide Elternteile in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen sind die Beträge für die maximale Bezugsdauer von 14 Monaten verbraucht.
Nach § 6 S. 2 BEEG können Berechtigte durch entsprechenden Antrag den Auszahlungszeitraum von 12 bzw. 14 Monaten durch Halbierung der Monatsbeträge auf bis zu 24 bzw. 28 Monate verlängern.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes (bzw. Bezug des Mutterschaftsgeldes) durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 300 €, maximal 1.800 € monatlich).
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (sog. “Geschwisterbonus”).
Elterngeld ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Weitere Informationen zum Elterngeld sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/ verfügbar.
Welche Auswirkungen hat die ‚Pause‘ auf die Betriebszugehörigkeit?
Die Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen gelten als Betriebszugehörigkeit.
Die freiwilligen Sozialleistungen bei der Firma gehen sogar noch einen Schritt weiter und zählen auch die Zeiten der Inanspruchnahme für Elternzeit bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit mit.
Darf der Firmenwagen weiterhin genutzt werden?ÂÂÂ
Mitarbeiterinnen, denen aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wurde, können während des Mutterschutzes den Firmenwagen nutzen. Während der Elternzeit wird kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt.
In welchem Umfang darf eine Nebentätigkeit ausgeübt werden?
Während der Elternzeit ist es rechtlich möglich, bis max. 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne den Anspruch auf das Elterngeld zu verlieren. Wenn Sie Interesse an einer Nebentätigkeit in unserem Unternehmen haben, so nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu Ihrem Vorgesetzten und Ihrer Personalabteilung auf.
Was geschieht bei einer bestehenden Direktversicherung?ÂÂÂ
Während der Elternzeit ruht eine gegebenenfalls vereinbarte Gehaltsumwandlung für eine Direktversicherung, d.h. der/die Mitarbeiter/in zahlt die Beiträge entweder selbst oder kann den Vertrag gegebenenfalls bei der Versicherung beitragsfrei stellen.
Was geschieht mit dem Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ?
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL) besteht bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung. Der Arbeitgeberanteil zu den VL ist in den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bereits eingerechnet.
Eine Überweisung der VL kann ab Beginn der Mutterschutzfrist nicht mehr über den Arbeitgeber erfolgen.
Sollten Sie während der Elternzeit bei der Firma eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, besteht für den Zeitraum der Beschäftigung erneut ein Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen.
Werden weiterhin Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge entrichtet?
Wird in einem Monat wegen Zeiten des Mutterschutzes oder Krankheit kein Gehalt gezahlt, so wird für diese Monate das zuletzt gezahlte monatliche Grundgehalt bei der Berechnung zugrunde gelegt.
Für Mitarbeiter in Elternzeit wird ein Mindestbeitrag bereitgestellt, mit dem die Risikoleistungen in der Höhe Aufrecht erhalten werden, wie sie vor Eintritt der Elternzeit bestanden haben.
Für Mitarbeiter, die in Elternzeit Teilzeit arbeiten orientiert sich der Finanzierungsbeitrag für die betriebliche Altersversorgung an dem Teilzeitgehalt. Ist der Finanzierungsbeitrag aus der Teilzeitarbeit geringer als der Beitrag, der für die Risikoabsicherung bereitgestellt wird, so wird auf den Beitrag für die Risikoabsicherung aufgestockt.
Kann an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen werden?ÂÂÂ
Sofern ein betriebliches Interesse besteht, und der jeweilige Vorgesetzte sowie Ihre Personalabteilung eine Teilnahme befürwortet, ist im Ausnahmefall auch während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit die Teilnahme an Trainings, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen möglich. Eine Vergütung erfolgt für den Zeitraum des Trainings nicht, es können jedoch ggf. anfallende Reisekosten geltend gemacht werden.
Bleibt der Anspruch auf die variable Vergütung (Bonus) erhalten?
Mitarbeiterinnen mit einer vertraglich geregelten variablen Vergütung behalten diese auch während des Mutterschutzes.
Was geschieht mit Firmeneigentum?ÂÂÂ
Sämtliche dem/r Mitarbeiter/in zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Arbeitsunterlagen, Schlüssel, etc.) sind grundsätzlich vor Antritt des Mutterschutzes (bei Vätern: vor Antritt der Elternzeit) an die Firma zurückzugeben, es sein denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen.
Das Firmenhandy darf während der Mutterschutzfrist weiter genutzt werden und ist vom Mitarbeiter/der Mitarbeiterin erst zu Beginn der Elternzeit an die Firma zurückzugeben.
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Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit sind kostenlos beim Bundesministerium für Familien, Frauen, Senioren und Jugend unter folgender Adresse erhältlich http://www.bmfsfj.de/
Dort erhalten Sie auch eine kostenlose Infobroschüre zum
Mutterschutzgesetz — Leitfaden zum Mutterschutz (http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3156.html)
und zu Elterngeld und Elternzeit (http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=89272.html)
Bitte beachten Sie, dass in der vorliegenden Infobroschüre nicht alle zugrundeliegenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften vollständig berücksichtigt werden konnten und sich diese auch ändern können.
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